Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen. Unsere Aufträge erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende formularmäßige Bedingungen des Auftragsnehmers sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Auftragsbestätigung
Jede Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin in unserem Werk bzw. an dem besonders vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Wird die Lieferung zum vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht erfüllt, so können wir den aus der Verzögerung uns entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Auch sind wir berechtigt, nach Nachfristsetzung von einer Woche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erlangen.
Der genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z.B. bei Nichtlieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, usw.

§ 5 Lieferschein
Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Auftragsnummer, Artikelnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung beizufügen.

§ 6 Versand
Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Unsere Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt die volle Gewähr für die einwandfreie vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware oder Leistung. Unsere Vorschriften über die Beschaffenheit, Abmessung, Güte, Ausführungsform und Vollständigkeit sind genau einzuhalten. Der Lieferant leistet Gewähr für alle Mängel der Lieferung, die von uns innerhalb 3 Jahre seit Abnahme gerügt werden. Die Prüfung und Untersuchung der Lieferung oder Leistung erfolgt bei uns im Rahmen des normalen Geschäftsganges.

Erkennbare, offensichtliche Mängel sind von uns nach dieser Prüfung, bzw. Untersuchung, spätestens 6 Monate nach Abnahme zu rügen. Andere Mängel können von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir anerkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an bei uns lagernder unbearbeiteter Ware. Nicht anerkannt wird dagegen ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten auch nach Verarbeitung bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren.

Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren an den Lieferanten.

§ 9 Zeichnungen, Modelle und Muster
Zeichnungen, Modelle und Muster, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung des Auftrages, bzw. Einstellung der Geschäftsverbindung umgehend und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

§10 Erfüllung
Bietigheim – Bissingen

§11 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Als Gerichtsstand gilt, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, Heilbronn.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragsnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Handelsgesetzbuches Anwendung.

§12 Verbot der Werbung / Geheimhaltung
Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftverkehr des Auftragsgebers zu Werbezwecke bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritter gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechend Verpflichtungen auferlegt.

§13 Lieferung und Leistung
Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Einschlägige Regeln der Technik, europäische und deutsche Normen sowie sämtliche am Erfüllungsort geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Brandschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten, allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sind einzuhalten.

Rev. 3 (08.03.2010)

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