Allgemeine Einkaufsbedingungen

BESSEY Tool GmbH & Co. KG
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland 

BESSEY Präzisionsstahl Vertriebsgesellschaft mbH
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland

BESSEY Präzisionsstahl GmbH
Mühlwiesenstraße 40
74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland

§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden grundsätzlich nicht als bindend anerkannt und werden somit für uns auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen. Unsere Aufträge erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende formularmäßige Bedingungen des Auftragsnehmers sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Auftragsbestätigung

Jede Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.


§ 3 Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.


§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin in unserem Werk bzw. an dem besonders vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Ist die Lieferung zum vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht erfüllt, so können wir den uns aus der Verzögerung entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Auch sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung von einer Woche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z.B. auch bei Nichtlieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, usw.


§ 5 Lieferschein

Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Auftragsnummer, Artikelnummer, der Menge und der genauen Warenbezeichnung beizufügen.


§ 6 Versand

Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.



§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die einwandfreie vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Ware oder Leistung. Unsere Vorgaben zur Beschaffenheit, Abmessung, Güte, Ausführungsform und Vollständigkeit sind genau einzuhalten. Unbeschadet längerer gesetzlichen Fristen leistet der Lieferant Gewähr für alle Mängel seiner Lieferungen und Leistungen, die von uns infolge eines Mangels innerhalb von 3 Jahren seit Abnahme gerügt werden. Die Prüfung und Untersuchung der Lieferung oder Leistung erfolgt bei uns im Rahmen des normalen Geschäftsganges. Erkennbare, offensichtliche Mängel sind von uns nach dieser Prüfung, bzw. Untersuchung, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme zu rügen. Andere Mängel können von uns innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir anerkennen einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an, solange die Ware bei uns in unverändertem Zustand lagert. Nicht anerkannt wird dagegen ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ab begonnener Verarbeitung oder Verbindung/Vermischung mit anderen Waren oder ab Einbau. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren an den Lieferanten.


§ 9 Zeichnungen, Modelle und Muster

Zeichnungen, Modelle und Muster, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung des Auftrages, bzw. Einstellung der Geschäftsverbindung umgehend und unaufgefordert an uns zurückzugeben.


§ 10 Patentverletzung

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferungen und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant. Werden wir von einem Dritten aus vermeintlichen Patentverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Bietigheim-Bissingen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.


§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Als Gerichtsstand gilt, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, Heilbronn. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragsnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Handelsgesetzbuches Anwendung.

Eine etwaige Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende rechtlich zulässige Neuregelung zu vereinbaren. Beruht die Unwirksamkeit auf der Über- oder Unterschreitung einer unzulässigen zahlen- oder wertmäßigen Begrenzung, so gilt die gesetzlich zulässige Begrenzung.


§ 13 Verbot der Werbung / Geheimhaltung

Die Benutzung von Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftverkehrs des Auftragsgebers zu Werbezwecke bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritter gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.


§ 14 Compliance

Der Lieferant hat seine Lieferungen und Leistungen in Übereinstimmung mit allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und technischen Regeln am Erfüllungsort und ggf. am außereuropäischen Ort der Verwendung seiner Produkte zu erbringen und ist verpflichtet,

– seiner Unternehmensverantwortung in sozialer, ethischer, ökologischer und nachhaltigkeitsbezogener Hinsicht gerecht zu werden und uns darin zu unterstützen, dass innerhalb der Lieferkette Menschenrechte gewahrt, einschlägige Arbeitsnormen eingehalten, Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Mindestlohnunterschreitung, Korruption und Bestechung ausgeschlossen sind;

– die Verwendung sog. „Conflict Minerals“ in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass an uns gelieferte Materialien und Komponenten keine Conflict Minerals gemäß der VO (EU) 2017/821 des europäischen Parlaments und des Rates sowie Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthalten;

– die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Stoffverboten einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006 und die RoHS Richtlinie RL 2011/65 EU;

– auszuschließen, dass die von ihm gelieferten Gegenstände Exportbeschränkungen unterliegen und bei einem diesbezüglichen Zweifel uns im Vorfeld seiner Lieferung/Leistung ausdrücklich zumindest textlich hierauf hinzuweisen.

Auf unsere Anforderung hin wird der Lieferant uns unentgeltlich schriftliche produktspezifische Konformitätserklärungen zur Verfügung stellen, die für die Weiterleitung an unsere Kunden geeignet sind.